Offenlegung
Wie diese Website entstanden ist
Ich berate Unternehmen dazu, wie sie künstliche Intelligenz nachvollziehbar und regelkonform einsetzen. Dann gehört es sich, dass ich für die eigene Website offenlege, wo dabei KI im Spiel war. Verpflichtet bin ich dazu nicht; warum nicht, steht weiter unten. Ich halte es trotzdem für den richtigen Umgang.
Die Texte
Die Texte dieser Website sind mit Unterstützung eines KI-Sprachmodells entstanden. Jeder Text wurde von mir inhaltlich geprüft, auf sachliche Richtigkeit kontrolliert und anschließend freigegeben. Nach der Freigabe wird ein Text nicht mehr durch KI verändert. Die redaktionelle Verantwortung für alle Inhalte trage ich persönlich; meine Kontaktdaten stehen im Impressum.
Die Bilder und Grafiken
KI-generiert: die Illustration des EifelHeld-Maskottchens (Katze mit Hut und Wanderkarte). Sie ist auf der Startseite als „KI-generierte Illustration“ gekennzeichnet.
Von Hand erstellt: alle Schemagrafiken, also der Weg einer Änderung, die Übersicht des Agentensystems und das Lifecycle-Symbol. Sie sind als SVG geschrieben und keine KI-Erzeugnisse.
Echte Fotografie: das Porträtfoto. Bearbeitet wurde daran nur, was als Standardbearbeitung gilt, also Bildausschnitt, Helligkeit und Farbe. Es wurden keine Bildinhalte hinzugefügt, entfernt oder ausgetauscht.
Auf dieser Website läuft keine KI
Die Seite führt kein KI-System aus. Es gibt keinen Chatbot, keine Empfehlungsfunktion und keine automatisierte Auswertung Ihres Verhaltens. Ebenso wenig werden Cookies gesetzt, Analysedienste eingebunden oder Schriften von fremden Servern nachgeladen. Einzelheiten dazu stehen in der Datenschutzerklärung.
Warum hier keine Kennzeichnungspflicht besteht
Maßgeblich ist Artikel 50 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744. Er gilt seit dem 2. August 2026. Für diese Website ergibt sich daraus aus drei Gründen keine Pflicht:
- Die maschinenlesbare Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte schulden die Anbieter der eingesetzten KI-Systeme, nicht diejenigen, die solche Systeme nutzen.
- Die Offenlegungspflicht für KI-erzeugte Texte greift nur bei Inhalten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Leistungs- und Unternehmensbeschreibungen gehören nicht dazu. Unabhängig davon greift die Ausnahme für Inhalte, die eine menschliche Prüfung durchlaufen haben und für die eine benannte Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
- Für Bilder besteht eine Pflicht nur bei sogenannten Deepfakes, also bei Inhalten, die wirklich existierenden Personen, Orten oder Gegenständen ähneln und fälschlicherweise als echt erscheinen können. Eine erkennbar stilisierte Illustration erfüllt das nicht.
Diese Einordnung ist meine eigene und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Leitlinien der Europäischen Kommission zu Artikel 50 sind ausdrücklich unverbindlich; verbindlich auslegen kann die Verordnung nur der Gerichtshof der Europäischen Union.
Stand: 25. August 2026
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